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zu Art 7 AdÜ (Schütz)

Schütz6. LfgMärz 2006

Artikel 7

 

(1) Die Zentralen Behörden arbeiten zusammen und fördern die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden ihrer Staaten, um Kinder zu schützen und die anderen Ziele des Übereinkommens zu verwirklichen.

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