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zu § 115 AußStrG (Neumayr)

Neumayr7. LfgOktober 2007

Anerkennung

 

Auf Anträge, mit denen die Anerkennung oder Nichtanerkennung gerichtlicher Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und des Rechts auf persönlichen Verkehr geltend gemacht wird, sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

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