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Artikel 59 EuFamVO (Höllwerth)

Höllwerth16. LfgDezember 2013

Artikel 59. (1) Unbeschadet der Art 60, 61, 62 und des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ersetzt diese Verordnung die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden, zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünfte, die in dieser Verordnung geregelte Bereiche betreffen.

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