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zu Artikel 49 EuFamVO (Höllwerth)

Höllwerth16. LfgDezember 2013

Artikel 49. Die Bestimmungen dieses Kapitels mit Ausnahme der Bestimmungen des Abschnitts 4 gelten auch für die Festsetzung der Kosten für die nach dieser Verordnung eingeleiteten Verfahren und die Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses.

Literatur:

Matscher, Zur Theorie der Anerkennung ausländischer Entscheidungen nach österreichischem Recht, FS Schima (1969) 265; Feige, Die Kosten des deutschen und französischen Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach dem GVÜ (1988); Matscher, Grundfragen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivilsachen (aus österreichischer Sicht), ZZP 103 (1990) 294; Taupitz, Zur Erstattung der Kosten einer Vollstreckbarerklärung deutscher Titel in Frankreich, IPRax 1990, 150; Firsching, Schweden: Zur Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Vollstreckungstitel, ZfRV 2003/2; Nunner-Krautgasser, Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen, ÖJZ 2009/87, 795.

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