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zu Artikel 47 EuFamVO (Höllwerth)

Höllwerth16. LfgDezember 2013

ABSCHNITT 6
Sonstige Bestimmungen

 

Artikel 47. (1) Für das Vollstreckungsverfahren ist das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats maßgebend.

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