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zu Art 45 EuFamVO (Höllwerth)

Höllwerth17. LfgDezember 2014

Art 45. (1) Die Partei, die die Vollstreckung einer Entscheidung erwirken will, hat Folgendes vorzulegen:

eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt,

und

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