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zu Art 37 EuFamVO (Höllwerth)

Höllwerth17. LfgDezember 2014

ABSCHNITT 3
Gemeinsame Bestimmungen für die Abschnitte 1 und 2

 

Art 37. (1) Die Partei, die die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Entscheidung oder deren Vollstreckbarerklärung erwirken will, hat Folgendes vorzulegen:

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