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zu Art 34 EuFamVO (Höllwerth)

Höllwerth20. LfgDezember 2016

Art 34. Die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist, kann nur im Wege der Verfahren angefochten werden, die in der Liste genannt sind, die jeder Mitgliedstaat der Kommission gemäß Artikel 68 mitteilt.

Literatur:

Siehe Vor Art 28 EuFamVO.

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