vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art 61 EuErbVO (Entleitner)

Entleitner1. AuflApril 2024

Artikel 61
Vollstreckbarkeit gerichtlicher Vergleiche

 

(1) Gerichtliche Vergleiche, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat auf Antrag eines Berechtigten nach dem Verfahren der Art 45 bis 58 für vollstreckbar erklärt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte