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Art 55 EuErbVO (Nademleinsky)

Nademleinsky1. AuflApril 2024

Artikel 55
Teilvollstreckbarkeit

 

(1) Ist durch die Entscheidung über mehrere Ansprüche erkannt worden und kann die Vollstreckbarerklärung nicht für alle Ansprüche erteilt werden, so erteilt das Gericht oder die zuständige Behörde sie für einen oder mehrere dieser Ansprüche.

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