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Art 49 EuErbVO (Nademleinsky)

Nademleinsky1. AuflApril 2024

Artikel 49
Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung

 

(1) Die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung wird dem Antragsteller unverzüglich in der Form mitgeteilt, die das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorsieht.

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