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Art 45 EuErbVO (Nademleinsky)

Nademleinsky1. AuflApril 2024

Artikel 45
Örtlich zuständiges Gericht

 

(1) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist an das Gericht oder die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats zu richten, die der Kommission von diesem Mitgliedstaat nach Artikel 78 mitgeteilt wurden.

Seite 327

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