Artikel 41
Ausschluss einer Nachprüfung in der Sache
Die in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.
Artikel 41
Ausschluss einer Nachprüfung in der Sache
Die in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.
