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Art 38 EuErbVO (Traar)

Traar1. AuflApril 2024

Artikel 38
Nichtanwendung dieser Verordnung auf innerstaatliche Kollisionen

 

Ein Mitgliedstaat, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede ihre eigenen Rechtsvorschriften für die Rechtsnachfolge von Todes wegen hat, ist nicht verpflichtet, diese Verordnung auf Kollisionen zwischen den Rechtsordnungen dieser Gebietseinheiten anzuwenden.

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