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Art 28 EuErbVO (Pesendorfer/Traar)

Traar/Pesendorfer1. AuflApril 2024

Artikel 28
Formgültigkeit einer Annahme- oder Ausschlagungserklärung

 

Eine Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft, eines Vermächtnisses oder eines Pflichtteils oder eine Erklärung zur Begrenzung der Haftung des Erklärenden ist hinsichtlich ihrer Form wirksam, wenn diese den Formerfordernissen entspricht

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