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Art 18 EuErbVO (Traar)

Traar1. AuflApril 2024

Artikel 18
Im Zusammenhang stehende Verfahren

 

(1) Sind bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen.

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