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Art 12 EuErbVO (Traar)

Traar1. AuflApril 2024

Artikel 12
Beschränkung des Verfahrens

 

(1) Umfasst der Nachlass des Erblassers Vermögenswerte, die in einem Drittstaat belegen sind, so kann das in der Erbsache angerufene Gericht auf Antrag einer der Parteien beschließen, über einen oder mehrere dieser Vermögenswerte nicht zu befinden, wenn zu erwarten ist, dass seine Entscheidung in Bezug auf diese Vermögenswerte in dem betreffenden Drittsta[a]t nicht anerkannt oder gegebenenfalls nicht für vollstreckbar erklärt wird.

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