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Art 7 EuErbVO (Traar)

Traar1. AuflApril 2024

Artikel 7
Zuständigkeit bei Rechtswahl

 

Die Gerichte eines Mitgliedstaats, dessen Recht der Erblasser nach Artikel 22 gewählt hat, sind für die Entscheidungen in einer Erbsache zuständig, wenn

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