Artikel 2
Zuständigkeit in Erbsachen innerhalb der Mitgliedstaaten
Diese Verordnung berührt nicht die innerstaatlichen Zuständigkeiten der Behörden der Mitgliedstaaten in Erbsachen.
Artikel 2
Zuständigkeit in Erbsachen innerhalb der Mitgliedstaaten
Diese Verordnung berührt nicht die innerstaatlichen Zuständigkeiten der Behörden der Mitgliedstaaten in Erbsachen.
