Anlage 1
Übermittlungsformular1nach Artikel 12 Absatz 2
Hinweis auf die Vertraulichkeit und den Schutz personenbezogener Daten
Die nach diesem Übereinkommen gesammelten oder übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur für die Zwecke benutzt werden, für die sie gesammelt oder übermittelt worden sind. Jede Behörde, die solche Daten bearbeitet, stellt nach dem Recht ihres Staates deren Vertraulichkeit sicher.