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zu Art 58 HUntÜ (Annerl)

Annerl1. AuflOktober 2022

KAPITEL IX
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten, die zur Zeit der Einundzwanzigsten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht Mitglied der Konferenz waren, sowie für die anderen Staaten, die an dieser Tagung teilgenommen haben, zur Unterzeichnung auf.

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