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zu Art 56 HUntÜ (Annerl)

Annerl1. AuflOktober 2022

(1) Dieses Übereinkommen ist in allen Fällen anzuwenden, in denen

ein Ersuchen gemäß Artikel 7 oder ein Antrag gemäß Kapitel III nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen dem ersuchenden Staat und dem ersuchten Staat bei der Zentralen Behörde des ersuchten Staates eingegangen ist;

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