Artikel 29
Kündigung
Artikel 29. (1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll durch eine an den Verwahrer[1] gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung kann sich auf bestimmte Gebietseinheiten eines Staates mit nicht einheitlichen Rechtssystemen beschränken, auf die das Protokoll angewendet wird.