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Art 13 HUntP (Weber)

Weber1. AuflOktober 2022

Artikel 13
Öffentliche Ordnung (ordre public)

 

Von der Anwendung des nach diesem Protokoll bestimmten Rechts darf nur abgesehen werden, soweit seine Wirkungen der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich widersprechen.

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