Artikel 9
„Domicile[1]“ anstelle von „Staatsangehörigkeit“
Ein Staat, der den Begriff des „domicile[2]“ als Anknüpfungspunkt in Familiensachen kennt, kann das Ständige Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht davon unterrichten, dass für die Zwecke der Fälle, die seinen Behörden vorgelegt werden, in Artikel 4 der Satzteil „dem die berechtigte und die verpflichtete Person gemeinsam angehören“ durch „in dem die berechtigte und die verpflichtete Person gemeinsam ihr „domicile“[3] haben“ und in Artikel 6 der Satzteil „dem die Parteien gemeinsam angehören“ durch „in dem die Parteien gemeinsam ihr „domicile“[4] haben“ ersetzt wird, wobei „domicile[5]“ so zu verstehen ist, wie es in dem betreffenden Staat definiert wird.