Artikel 3
Allgemeine Regel in Bezug auf das anzuwendende Recht
(1) Sofern in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, ist für Unterhaltspflichten das Recht des Staates maßgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.<i>Weber</i> in <i>Geroldinger/Neumayr</i> (Hrsg), Praxiskommentar Internationales Zivilverfahrensrecht (2022) Art 3 HUntP, Seite 393 Seite 393