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Art 70 EuUntVO (Weber)

Weber1. AuflOktober 2022

Artikel 70
Der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte Informationen

 

Die Mitgliedstaaten übermitteln im Rahmen des durch die Entscheidung 2001/470/EG eingerichteten Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen die folgenden Informationen im Hinblick auf ihre Bereitstellung für die Öffentlichkeit:

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