Artikel 58
Übermittlung, Entgegennahme und Bearbeitung der
Anträge und Fälle durch die Zentralen Behörden
(1) Die Zentrale Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats ist dem Antragsteller behilflich, sicherzustellen, dass der Antrag alle Schriftstücke und Angaben umfasst, die nach Kenntnis dieser Behörde für seine Prüfung notwendig sind.

