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Art 42 EuUntVO (Weber)

Weber1. AuflOktober 2022

Artikel 42
Verbot der sachlichen Nachprüfung

 

Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung darf in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung, die Vollstreckbarkeit oder die Vollstreckung beantragt wird, in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden.

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