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Art 38 EuUntVO (Weber)

Weber1. AuflOktober 2022

Artikel 38
Keine Stempelabgaben oder Gebühren

 

Im Vollstreckungsmitgliedstaat dürfen im Vollstreckbarerklärungsverfahren keine nach dem Streitwert abgestuften Stempelabgaben oder Gebühren erhoben werden.

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