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Art 22 EuUntVO (Weber)

Weber1. AuflOktober 2022

Artikel 22
Keine Auswirkung auf das Bestehen eines Familienverhältnisses

 

Die Anerkennung und Vollstreckung einer Unterhaltsentscheidung aufgrund dieser Verordnung bewirkt in keiner Weise die Anerkennung von Familien-, Verwandtschafts-, oder eherechtlichen Verhältnissen oder Schwägerschaft, die der Unterhaltspflicht zugrunde liegen, die zu der Entscheidung geführt hat.

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