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Art 10 EuUntVO (Weber)

Weber1. AuflOktober 2022

Artikel 10
Prüfung der Zuständigkeit

 

Das Gericht eines Mitgliedstaats, das in einer Sache angerufen wird, für die es nach dieser Verordnung nicht zuständig ist, erklärt sich von Amts wegen für unzuständig.

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