Im Kapitel über Unterhaltssachen wird zunächst dargestellt, in welchen Fällen österr Gerichte zuständig sind, ein Verfahren in Unterhaltssachen abzuführen (internationale Zuständigkeit, Rz 2 ff). Hier ist einerseits auf das innerstaatliche Recht (Rz 3 ff), andererseits auf Unionsrecht (Rz 24 ff) einzugehen, das der nationalen Regelung vorgeht.