(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 18. Juli 2016 Folgendes mit:
die benannten Gerichte, die befugt sind, einen Beschluss zur vorläufigen Pfändung zu erlassen (Artikel 6 Absatz 4);die benannte Behörde, die befugt ist, Kontoinformationen einzuholen (Artikel 14);