(1) Anträge auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung sind unter Verwendung des gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 52 Absatz 2 erstellten Formblatts einzureichen.
(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift des Gerichts, bei dem der Antrag eingereicht wird;