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Art 8 EuKoPfVO

1. AuflJuli 2022

(1) Anträge auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung sind unter Verwendung des gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 52 Absatz 2 erstellten Formblatts einzureichen.

(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

Name und Anschrift des Gerichts, bei dem der Antrag eingereicht wird;

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