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Art 25 EuBagVO

1. AuflJuli 2022

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 13. Januar 2017 Folgendes mit:

die Gerichte, die für den Erlass von Urteilen im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen zuständig sind;die Kommunikationsmittel, die für die Zwecke des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen zulässig sind und den Gerichten nach Artikel 4 Absatz 1 zur Verfügung stehen;

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