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Art 19 EuBagVO

1. AuflJuli 2022

Sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen das Verfahrensrecht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren durchgeführt wird.

Materialien

IdF ABl L 2007/199, 1.

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