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Art 29 EuMahnVO (Denk)

Denk1. AuflJuli 2022

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 12. Juni 2008 Folgendes mit:

die Gerichte, die dafür zuständig sind, einen Europäischen Zahlungsbefehl zu erlassen;Informationen über das Überprüfungsverfahren und die für die Anwendung des Artikels 20 zuständigen Gerichte;

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