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Art 30 EuVTVO (Höllwerth)

Höllwerth1. AuflJuli 2022

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

das in Artikel 10 Absatz 2 genannte Berichtigungs- und Widerrufsverfahren sowie das in Artikel 19 Absatz 1 genannte Überprüfungsverfahren;die gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c) zugelassenen Sprachen;

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