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Art 27 EuVTVO (Höllwerth)

Höllwerth1. AuflJuli 2022

KAPITEL VII
VERHÄLTNIS ZU ANDEREN RECHTSAKTEN DER GEMEINSCHAFT

 

Diese Verordnung berührt nicht die Möglichkeit, die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung über eine unbestrittene Forderung, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer öffentlichen Urkunde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 zu betreiben.

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