KAPITEL VII
VERHÄLTNIS ZU ANDEREN RECHTSAKTEN DER GEMEINSCHAFT
Diese Verordnung berührt nicht die Möglichkeit, die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung über eine unbestrittene Forderung, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer öffentlichen Urkunde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 zu betreiben.

