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Art 21 EuVTVO (Höllwerth)

Höllwerth1. AuflJuli 2022

(1) Auf Antrag des Schuldners wird die Vollstreckung vom zuständigen Gericht im Vollstreckungsmitgliedstaat verweigert, wenn die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland ergangen ist, sofern

die frühere Entscheidung zwischen denselben Parteien wegen desselben Streitgegenstands ergangen ist und

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