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Art 16 EuVTVO (Höllwerth)

Höllwerth1. AuflJuli 2022

Um sicherzustellen, dass der Schuldner ordnungsgemäß über die Forderung unterrichtet worden ist, muss das verfahrenseinleitende Schriftstück oder das gleichwertige Schriftstück folgende Angaben enthalten haben:

den Namen und die Anschrift der Parteien;die Höhe der Forderung;

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