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zu § 482 EO (Zirngast)

Zirngast35. LfgJuni 2022

§ 482 (1) Es obliegt dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, die Gerichtsvollzieher mit den Vollzugsgebieten zu betrauen. Hiebei ist auf die persönliche Eignung der Gerichtsvollzieher Bedacht zu nehmen.

[Eingefügt mit GREx, BGBl I 2021/86]

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