Zirngast35. LfgJuni 2022
§ 482 (1) Es obliegt dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, die Gerichtsvollzieher mit den Vollzugsgebieten zu betrauen. Hiebei ist auf die persönliche Eignung der Gerichtsvollzieher Bedacht zu nehmen.
[Eingefügt mit GREx, BGBl I 2021/86]