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zu § 422 EO (Höllwerth)

Höllwerth36. LfgOktober 2022

Siebenter Abschnitt
Begleitregelungen zur EuKoPfVO

 

§ 422 (1) Soweit in diesem Abschnitt oder in der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (Europäische Kontenpfändungsverordnung – EuKoPfVO) keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind, sind auf einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung die Bestimmungen über einstweilige Verfügungen anzuwenden.

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