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zu § 413 EO (Höllwerth)

Höllwerth36. LfgOktober 2022

§ 413 Nach Eintritt der Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung ist der ausländische Exekutionstitel wie ein inländischer zu behandeln. Ihm kommt aber nie mehr Wirkung als im Ursprungsstaat zu.

[Eingefügt durch BGBl 1995/519; idF EO-Nov 2016, BGBl I 2016/100]

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