§ 413 Nach Eintritt der Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung ist der ausländische Exekutionstitel wie ein inländischer zu behandeln. Ihm kommt aber nie mehr Wirkung als im Ursprungsstaat zu.
[Eingefügt durch BGBl 1995/519; idF EO-Nov 2016, BGBl I 2016/100]