vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 406 EO (Höllwerth)

Höllwerth36. LfgOktober 2022

Zweiter Abschnitt
Vollstreckbarerklärung und Anerkennung von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden

 

§ 406 Akte und Urkunden sind für vollstreckbar zu erklären, wenn die Akte und Urkunden nach den Bestimmungen des Staates, in dem sie errichtet wurden, vollstreckbar sind und die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge oder durch Verordnungen verbürgt ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte