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zu § 378a EO (Sailer)

Sailer36. LfgOktober 2022

§ 378a In Verfahren außer Streitsachen, die von Amts wegen eingeleitet werden können, kann das Gericht einstweilige Verfügungen auch von Amts wegen erlassen, einschränken oder aufheben.

[Eingefügt mit AußStr-BegleitG, BGBl I 2003/112]

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