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zu § 360 EO (Höllwerth)

Höllwerth38. LfgMärz 2023

§ 360 (1) Die Haft wird durch Anhaltung in einem hiezu bestimmten (öffentlichen) Haftlokal vollzogen. Dieses muss von den Räumen gesondert sein, die zum Strafvollzuge, sowie zur Anhaltung der Personen verwendet werden, wider welche die Untersuchungshaft verhängt ist.

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