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zu § 350 EO (Höllwerth)

Höllwerth38. LfgMärz 2023

§ 350 (1) Die Exekution eines Anspruches, welcher auf Einräumung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechtes gerichtet ist, geschieht durch die Vornahme der bezüglichen bücherlichen Eintragung.

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