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zu § 347 EO (Höllwerth)

Höllwerth38. LfgMärz 2023

§ 347 (1) In derselben Weise kann die Exekution zu Gunsten eines auf Übergabe beweglicher Sachen gerichteten Anspruches geführt werden, wenn sich die herauszugebenden Sachen in der Gewahrsame eines zu ihrer Ausfolgung bereiten Dritten befinden.

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